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Mietbedingungen

§1 Mietvertrag

  1. Nur Personen, die im Mietvertrag als Fahrer•in kenntlich gemacht wurden, haben das Recht das Fahrzeug zu führen.
  2. Die Rechteübertragung von Rechten aus dem Mietvertrag von dem/der Vermieter•in auf Dritte ist nur durch die ausdrückliche Zustimmung dieser funktional.
  3. Der Mietvertrag gemäß §535 BGB endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Infolgedessen ist der/ die Mieter•in dazu verpflichtet den adäquaten Camper zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu geben. Geschieht dies nicht, kommt es nicht automatisch zu einer vertraglichen Verlängerung. Annahme und Abgabe erfolgen am vereinbarten und im Übereignungsprotokoll festgehaltenen Übereignungsort. Ist kein Übereignungsort angegeben, so gilt der Wohnsitz der des/der Vermieter•s•in als dieser.
  4. Einen Anspruch auf eine entgeltliche Entschädigung erhält der/die Vermieter•in gemäß §546 BGB, wenn der/die Mieter•in die Mietzeit überzieht. Die Höhe der Entschädigung beträgt das Zweifache der vereinbarten Tagesmiete und gilt für jeden weiteren angefangenen Tag (24 Stunden). Der/Die Vermieter•in kann bei Überziehung auf Kosten des/der Mieter•s•in den entsprechenden Versicherungsschutz verlängern.

§2 Kündigung | Zurückbehaltungsrecht | Unmöglichkeit

  1. Der Rücktritt ist an die entsprechenden Stornierungsbedingungen gebunden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt jederzeit unberührt.
  3. Die Kündigung des Mietvertrages seitens des/der Vermieter•s•in besteht, sofern das Fahrzeug weder durch eine Selbstfahrervermietversicherung noch durch unsere Versicherungslösung versichert ist. Ab Kenntniserlangung muss die Kündigung innerhalb von 14 Tagen von statten gehen. In diesem Fall erstattet der/die Vermieter•in dem/der Mieter•in den vollständigen Mietpreis. Für den Fall, dass durch das Verschulden des/der Mieter•s•in kein Versicherungsschutz besteht, so erhält dieser/diese keine Mietpreiserstattung.
  4. Im Fall einer Unmöglichkeit bezüglich der Bereitstellung des Fahrzeugs nach Vertragsschluss ohne Verschulden des/der Vermieter•s•in wird dieser von der Leistungsverpflichtung befreit.
  5. Die Fahrzeugübereignung von Vermieter•in an Mieter•in wird von dem/der Vermieter•in verweigert, bis diese/r von der J & J Rentalholidays GmbH eine Mietpreiszahlung nachgewiesen bekommt.

§3 Fahrzeugverfassung

  1. Das zu übereignende Fahrzeug erhält der/die Mieter•in bei Rental Holidays ohne einen Mangel i.S.d. §§ 434, 435 BGB. Eine Ausnahme repräsentieren z. B. kleinere Lackschäden, Kratzer oder Dellen, die zwar den optischen Eindruck des Fahrzeugs mangelhaft erscheinen lassen, dafür aber keinen Einfluss auf die Funktionalität des Fahrzeugs ausüben. Mieter•in und Vermieter•in notieren die optische und funktionale Verfassung des Fahrzeugs gemeinsam im bei der Buchungsbestätigung beigefügten Übereignungsprotokoll.
  2. Der/Die Mieter•in ist bei Rental Holidays dazu verpflichtet, das adäquate Fahrzeug sowohl von innen als auch von außen zu reinigen bevor er dieses an seinen/ihren Besitzer•in übereignet. Hält der/die Mieter•in sich nicht an diese Verpflichtung, so hat der/die Vermieter•in, dass Recht, einen Teil der Kaution einzubehalten, um die notwendige Reinigung auf Kosten des/ der Mieter•s•in selbst zu vollziehen.

§4 Verpflichtung zur Fürsorge & Nutzung

  1. Das Mieten von Fahrzeugen bei Rental Holidays ist ausschließlich im europäischen Geltungsbereich möglich.
  2. Die Nutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der/die Mieter•in oder der/die Fahrer•in im Besitz eines anerkannten deutschen Führerscheins ist und keinem Fahrverbot oder einem vorläufigen Führerscheinentzug obliegt.
  3. Nur die übliche Verwendung ist mit Fahrzeugen, die über Rental Holidays gemietet und vermietet werden erlaubt.
  4. Das über Rental Holidays vermietete Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
  5. Der/Die Mieter•in des Fahrzeuges verpflichtet sich mit der Übereignung dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der/die Eigentümer•in.
  6. Technische und oder optische Veränderung am Mietfahrzeug sind dem/der Mieter•in nicht erlaubt.
  7. Entstehen durch den/die Mieter•in kosten, die auf den/die Vermieter•in fallen, so ist der/die Mieter•in dazu verpflichtet dem/der Vermieter•in diese zu ersetzten. Hierfür wird eine Summe in Höhe von XXX Euro festgelegt. Dazu gehören unter anderem Reinigungskosten, Nachtankkosten, Reparatur von Schlüsseln aber auch Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.

§5 Diverse Defekte

  1. Zu einer fristlosen, sofortigen Kündigung sind sowohl Mieter•in als auch Vermieter•in erlaubt, wenn nach Beginn des Mietzeitraums technische Defekte beim adäquaten Fahrzeug auftreten, die dieses im erheblichen Maße beeinträchtigen und die nicht durch die Ausübung der Sorgfaltspflicht des/der Mieter•s•in hätten verhindert werden können.
  2. Der/ Die Mieter•in hat dem/der Vermieter•in jegliche Art von Defekt direkt mittzuteilen. Kommuniziert der/ die Mieter•in einen enstandenen Defekt nicht, so muss er/sie dafür selber aufkommen.
  3. Für den Fall, dass alle Schäden oder Defekte am Fahrzeug auf einen Bedienungsfehler des/ der Mieter•s•in zurückzuführen sind, haftet der/die Mieter•in im vollen Umfang.

§6 Reperaturen, Kraftstoffe, Öle

  1. Alle anfallenden Kosten für Kraft-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind während des Mietzeitraums von dem/der Mieter•in zu tragen. Das Gefährt wird dem/ der Mieter•in mit einem vollen Tank übergeben. Dementsprechend hat der/die Mieter•in das Fahrzeug vollgetankt zurück zu übereignen. Andernfalls gilt §4 Abs. VII der vorliegenden Mustermietbedingungen.
  2. Notwendige Reparaturen zur Erhaltung des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der/die Mieter•in auch ohne vorherige Kommunikation mit dem/der Vermieter•in vollziehen. Die dafür anfallenden Kosten werden dem/der Mieter•in zurückerstattet sofern er/ sie die Reparatur mit einem Beleg nachweisen kann. Das beschädigte Gut ist dem/der Vermieter•in nach Abschluss der Reise zu übergeben.

§7 Haftungsgrundlage Vermieter

  1. Der/die Vermieter•in garantiert nicht für die Eignung des Fahrzeugs für den von dem/der Mieter•in vorgesehenen Zweck.
  2. Der/Die Vermieter•in haftet bei einem Verstoß gegen die vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den geltenden Gesetzten. Im Fall von Vorsatz gemäß §276 Abs. II BGB oder Fahrlässigkeit gemäß §276 Abs. II BGB haftet der/die Vermieter•in mit Schadensersatz.

§8 Verkehrsunfälle

  1. Der/Die Mieter•in und alle Mitreisenden sind bei Rental Holidays dazu verpflichtet, dem/der Vermieter•in im Fall eines Verkehrsunfalls alle notwendigen Informationen in Textform mitzuteilen, die der/die Vermieter•in für seine/ihre Anspruchsgrundlage benötigt.
  2. Im Fall einer eingeschränkten Funktionalität des Campers durch einen Verkehrsunfall sind Mieter•in und Vermieter•in dazu berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Anspruch auf eine Rückerstattung des adäquaten Mietpreises erlischt in diesem Fall unverzüglich.
  3. In den Fällen Verkehrsunfall, Wildschaden und Brand ist der/die Mieter•in bei Rental Holidays dazu verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern die Polizei zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung des Unfalls zu bestellen. Anschließend ist der/die Mieter•in dazu verpflichtet den/die Vermieter•in über den entsprechenden Unfall zu informieren und ihm/ihr die Skizzen des Unfallorts und -Protokoll zu übermitteln. Sollte eine dritte Partei in den Unfall involviert sein, so muss der/die Mieter:in die relevanten Daten der dritten Partei (Kennzeichen, Kfz- Haftpflichtversicherung, Vorname, Nachname, Adresse) aufzeichnen und gegebenenfalls präsentieren.

Stand: Juni 2021 J & J Rentalholidays GmbH

Die vorliegende Version der Muster-Mietbedingungen gilt ab dem 01. Juni 2021. Die vorliegende Version gilt ergänzend zu den Buchungsdaten & der Buchungsbestätigung zwischen Mieter•in und Vermieter•in auf www.rentalholidays.de, den Mietvoraussetzungen zum entsprechenden Zeitpunkt sowie den auf dem Übereignungsprotokoll festgehaltenen Informationen, sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist.